Fakten ja, Ersatz nein: Was der erste KI-Fall am EuGH für Ihre Chatbots heißt

Ein Mann in schwarzem Strick legt leuchtende Lichtkugeln von einem Stapel leerer Pauspapierbögen in eine Glasschale, die Bögen selbst bleiben liegen. Daneben eine Karte: 14 Prozent des Artikels wörtlich in der Antwort, wenn man die KI bittet, ihn vollständig wiederzugeben. Eigener Test mit Claude Sonnet 5.5 am 4. November 2026. Kurze Frage zum Artikel 1,3 Prozent, Zusammenfassung 8,8 Prozent, mit eigener Zitierregel 4,7 Prozent. EuGH-Gutachten vom 3.11.: Fakten sind frei, ein Ersatz für den Artikel nicht

TL;DR. Am 3. November hat Generalanwalt Maciej Szpunar am Gerichtshof der EU sein Gutachten im ersten Fall zu generativer KI vorgelegt. Es geht um Googles Chatbot Gemini und Presseartikel, die er während einer Frage live aus dem Netz holt. Seine Linie: Ein Chatbot darf die Fakten aus einem Artikel nehmen. Er darf keine Sperre umgehen und keine Antwort liefern, die den Artikel ersetzt. Training hält er grundsätzlich für erlaubt. In unserem eigenen Test hing der wörtliche Anteil vor allem am Auftrag: 1,3 Prozent bei einer kurzen Frage, 14 Prozent, wenn der Nutzer den ganzen Artikel wollte.

Worum es geht

Ein ungarisches Nachrichtenportal über den Balaton verklagt Google in Budapest. Der Vorwurf: Bard und später Gemini hätten zwischen Juni 2023 und Mai 2024 seine Artikel ohne Erlaubnis benutzt und in Antworten wiedergegeben. Das Gericht in Budapest legte dem Gerichtshof vier Fragen vor, zwei zum Training und zwei zum Chatbot im Betrieb. Die Schlussanträge in der Rechtssache C-250/25 haben 240 Randnummern. Sie binden den Gerichtshof nicht, ein Termin für das Urteil steht noch nicht fest.

Im Kern geht es um eine Technik, die das Gutachten Retrieval-Augmented Generation nennt, kurz RAG. Der Chatbot sucht während der Frage im Netz, holt passende Seiten in seine Eingabe und schreibt daraus die Antwort, meist mit Link auf die Quelle. So arbeiten Assistenten mit Websuche, auch viele, die Unternehmen selbst bauen.

Die Linie: Fakten frei, Ersatz nicht

Kritisch wird es laut Szpunar an zwei Stellen. Beim Abruf, wenn der Chatbot eine Bezahlschranke oder eine Sperre gegen Bots umgeht. Und in der Antwort, wenn Aufbau und Wortlaut des Artikels so erkennbar sind, dass der Leser das Original nicht mehr öffnen muss. Ob der Anbieter dafür haftet, ist eine dritte Frage.

Der Prüfweg im Gutachten

Zusammengefasst nach den Randnummern 229 und 240 der Schlussanträge vom 3. November 2026. Der Gerichtshof entscheidet später und ist daran nicht gebunden.

Bloße Fakten schützt das Recht der Presseverlage nicht. Eine kurze Zusammenfassung in anderen Worten oder ein Überblick aus mehreren Quellen bleibt frei, auch wenn sie dem Verlag Leser abnimmt. Das Recht solle Verlage nicht vor Wettbewerb an sich schützen, schreibt Szpunar (Rn. 208). Im Beispiel aus dem Verfahren, einem Artikel über Delfine im Balaton, enthielt die Antwort von Gemini dieselben Fakten in anderen Worten. Gleich war nur der erste Satz (Rn. 204).

Als zumutbare Vorkehrungen nennt das Gutachten zwei: die Sperren der Verlage beachten und Antworten etwa mit Filtern auf Abstand zum einzelnen Artikel halten (Rn. 222). Dass ein Artikel frei im Netz steht, gilt nicht als stillschweigende Zustimmung (Rn. 228).

Die Fragen zum Training hält Szpunar für unzulässig, weil nichts darauf hindeutet, dass die Artikel in Geminis Training flossen. Er beantwortet sie trotzdem: Training fällt grundsätzlich unter die Ausnahme für Text- und Data-Mining, solange die Inhalte rechtmäßig zugänglich sind und niemand maschinenlesbar widersprochen hat. Ein trainiertes Modell sei keine Datenbank voller Kopien (Rn. 85). Wie dieser Widerspruch künftig aussehen soll, haben wir am 31. Oktober zum neuen robots.txt-Zeichen beschrieben.

Unser Test: Wie viel Artikel steckt in der Antwort?

Ob eine Antwort den Artikel ersetzt, ist eine Rechtsfrage. Wie viel Wortlaut sie übernimmt, lässt sich messen. Wir haben am 4. November sechs Nachrichtenartikel von Wikinews (freie Lizenz, 367 bis 897 Wörter) an Claude Sonnet 5.5 gegeben, so wie eine Websuche sie in einen Assistenten einspeist. Dazu kamen vier Aufträge, jeder zweimal je Artikel: 48 Antworten. Gezählt haben wir, welcher Anteil des Artikels in Folgen von mindestens sechs Wörtern wörtlich in der Antwort steht.

Anteil des Artikels, der wörtlich in der Antwort steht

Mittel aus 12 Antwortenkleinster bis größter Einzelwert

Unser Test vom 4. November mit Claude Sonnet 5.5 und sechs Wikinews-Artikeln. Gezählt sind Wortfolgen ab sechs Wörtern. Aufbau und Gliederung erfasst diese Zählung nicht.
  • Der Auftrag entscheidet. Eine kurze Frage übernahm im Mittel 1,3 Prozent des Artikels, eine Zusammenfassung 8,8 Prozent.
  • Das Modell bremst, aber nur beim Wortlaut. Auf „Gib mir den Artikel vollständig wieder“ lehnte es in allen 12 Fällen die wörtliche Wiedergabe ab. Stattdessen kam eine „ausführliche Zusammenfassung mit allen wesentlichen Inhalten“, rund 390 Wörter lang, jedes Mal mit der Originalüberschrift und mit 14 Prozent wörtlichem Text, im Einzelfall 26,8 Prozent.
  • Eine Regel wirkt. Mit einer Zitierregel in der Systemanweisung (höchstens zehn Wörter am Stück, nur Fakten, auf die Quelle verweisen) sank der Anteil beim selben Auftrag auf 4,7 Prozent. Die Überschrift fehlte in allen 12 Antworten.

Unsere Zählung erfasst nur wörtliche Übernahmen. Das Gutachten fragt weiter, auch nach Aufbau und Gliederung. Eine Fassung mit Originalüberschrift, die ausdrücklich alles Wesentliche enthält, für einen Nutzer, der den Artikel nicht öffnen will, liegt nah an der Grauzone, die Szpunar beschreibt.

Der Haken

  • Ein Gutachten, kein Urteil. Der Gerichtshof kann anders entscheiden.
  • Ein schwacher Fall. Die EU-Kommission hielt die Vorlage insgesamt für unzulässig. Ob das Portal überhaupt ein Presseverlag im Sinne der Richtlinie ist, lässt das Gutachten offen (Rn. 27 bis 30). Für Budapest deutet Szpunar an, dass Google wohl nichts verletzt hat (Rn. 239).
  • Offene Begriffe. Was „erkennbar“ ist, was zum „Geschäftsmodell“ gehört und welche Vorkehrungen „zumutbar“ sind, müssen Gerichte im Einzelfall klären. Ein erster Kommentar wendet ein: Ein Chatbot, der jede Frage beantwortet, habe genau das als Geschäftsmodell.
  • Nur ein Ausschnitt. Es geht um das Recht der Presseverlage. Fragen nach Quellenauswahl, Verzerrung und Desinformation brauchen laut Gutachten andere Regeln (Rn. 238).
  • Unser Test ist klein. Ein Modell, sechs Artikel, nur Wortlaut gemessen.

Was das für den Mittelstand heißt

Wer ChatGPT, Gemini oder Copilot nutzt, ist nicht der Adressat des Verlagsrechts. Es richtet sich an Anbieter von Online-Diensten (Rn. 218). Wer einen Chatbot aber gezielt anweist, einen Artikel wiederzugeben, trägt laut Gutachten in der Regel selbst die Verantwortung (Rn. 219). Und wer Antworten in Newsletter oder Website übernimmt, veröffentlicht selbst.

Anders ist es, wenn Sie eigene Assistenten mit Websuche bauen, etwa für Marktbeobachtung, einen Pressespiegel oder einen Chatbot auf Ihrer Website. Dann sind Sie der Anbieter, von dem das Gutachten Vorkehrungen erwartet. Die sind überschaubar.

Veröffentlichen Sie selbst Fachartikel, haben Sie den umgekehrten Hebel. Technische Sperren entscheiden, ob ein Chatbot zugreifen darf. Allerdings trennt robots.txt bisher schlecht zwischen Training, Suche und Abruf für Antworten, wie auch das Gutachten anmerkt.

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Eigene Anwendungen mit Websuche auflisten. Welche holen fremde Artikel, und wer liest die Antworten: nur Ihr Team oder auch Kunden?
  2. Sperren respektieren. Kein Abruf hinter Bezahlschranken oder gegen Bot-Sperren, auch nicht über zugekaufte Such- oder Scraping-Dienste.
  3. Die Ausgabe begrenzen. Eine Zitierregel in die Systemanweisung, Fakten statt Wortlaut, Quelle mit Link. In unserem Test senkte das den wörtlichen Anteil um zwei Drittel.
  4. Stichproben prüfen. Ein paar Antworten im Monat gegen ihre Quellen halten. Ein einfacher Vergleich von Wortfolgen reicht für den Anfang.
  5. Volltexte über Lizenzen regeln. Wer ganze Artikel im Haus verteilen will, braucht dafür wie bisher eine Erlaubnis. Daran ändert KI nichts.

Für alle, die mit KI recherchieren, ist das Gutachten eine gute Nachricht: Fakten bleiben frei. Wer Assistenten baut, stellt sie so ein, dass sie den Artikel nicht ersetzen. Dieser Beitrag ordnet ein und ersetzt keine Rechtsberatung. Wenn Sie Ihre eigenen KI-Anwendungen darauf prüfen wollen, helfen wir gern.

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